5.10.5 Exekutionsantrag und Exekutionsbewilligung
Dem Exekutionsantrag ist gem § 54 Abs 2 EO eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Vollstreckbarerklärung anzuschließen; das vereinfachte Bewilligungsverfahren kommt somit nicht zur Anwendung. Der betreibende Gläubiger muss im Exekutionsantrag nicht behaupten, dass der Verpflichtete seine ihm im Exekutionstitel auferlegten und dort auch inhaltlich umschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe. • [Fußnote: OGH 10.7.1996, 3 Ob 2027/96a.] Das gewünschte Beugemittel muss nicht beantragt werden. Wenn der Exekutionsantrag kein Begehren zur Frist enthält, die dem Verpflichteten gesetzt werden soll, kann angenommen werden, dass deren Bestimmung dem Gericht freigestellt wird. • [Fußnote: OGH 29.4.1987, 3 Ob 4/87.]