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Dokument-ID: 933358
4.4.3 Haftung des Verwalters
Gem § 220a Abs 3 IO haftet der Hauptinsolvenzverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch die Verletzung seiner Pflichten nach Art 28 und 29 EuInsVO 2015 entstehen.