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Neu Dokument-ID: 933354

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.1 Veröffentlichung in der Insolvenzdatei

Gem § 220a Abs 1 IO hat das Handelsgericht Wien auf Antrag des Verwalters oder der Schuldners in Eigenverwaltung die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung des Verwalters öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wer als Verwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Art 3 Abs 1 oder Abs 2 EuInsVO 2015 ergibt.

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