6.3.4 Verwertung
Die Verwertung der Absonderungsansprüche erfolgt zwar außerhalb des Insolvenzverfahrens, doch enthält § 120 IO zwei wichtige Bestimmungen: Der Insolvenzverwalter hat demnach das Wahlrecht, die Absonderungsrechte einzulösen oder eine abgesonderte Verwertung durchzuführen. Bei letzterer kommt es darauf an, in wessen Gewahrsame sich die Sache befindet. Steht die Sache in der Gewahrsame des Insolvenzverwalters, so findet eine gerichtliche oder freihändige Verwertung durch den Insolvenzverwalter statt. Hat der Absonderungsgläubiger die Sache hingegen in seiner Gewahrsame, so kann das Insolvenzgericht über Antrag des Insolvenzverwalters dem Absonderungsgläubiger auftragen, die Sache innerhalb einer bestimmten Frist zu verwerten. Leistet der Absonderungsgläubiger diesem Auftrag keine Folge, so kann ihm das Insolvenzgericht mit unanfechtbarem Beschluss die Herausgabe der Sache auftragen • [Fußnote: § 120 Abs 3 IO.] .