6.3.1 Definition
Absonderungsgläubiger sind Gläubiger von Absonderungsansprüchen. Dies sind Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners. Diese Gegenstände sind zwar Bestandteil der Insolvenzmasse, bilden aber eine Sondermasse, soweit Insolvenzgläubiger von der Befriedigung aus dem Erlös dieser Sachen ausgeschlossen sind. Erst ein nach Befriedigung der Sondermassekosten und der Absonderungsgläubiger allfällig verbleibender Rest aus dem Verwertungserlös fließt der Insolvenzmasse zu.