5.2.8 Auslegung einer Nachrangklausel mit Insolvenzbezug
Eine Nachrangabrede ist ein Rechtsgeschäft, bei dem der Gläubiger seine Forderung in der Liquidation oder im Insolvenzfall erst geltend machen kann, wenn alle nicht nachrangigen Gläubiger voll befriedigt wurden (einfache Nachrangabrede). Ein qualifiziertes Nachrangdarlehen ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anleger nicht nur im Insolvenzfall nachrangig befriedigt wird, sondern auch dann keine Rückzahlung erhält, wenn sich die Gesellschaft in der Krise befindet. Sie bezweckt, dass die betreffende Verbindlichkeit bei der Prüfung der rechnerischen Überschuldung nicht berücksichtigt werden muss. Im Individualprozess ist die Auslegung einer Nachrangigkeitsvereinbarung nicht im „kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen. Vielmehr hat sie zunächst nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen, • [Fußnote: OGH 29.10.2014, 7 Ob 106/14k.] und zwar so, wie sie sich in einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0008901.] Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0008901.] Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0008901.]