7.4.7 Vorkaufs- Rückverkaufs- und Wiederkaufsrecht
Wirkungen
Das Vorkaufsrecht ist in den §§ 1072 bis 1079 ABGB geregelt. Das Vorkaufsrecht wird dadurch begründet, dass jemand eine Sache unter der Bedingung verkauft, dass ihm der Käufer, wenn er sie wiederverkaufen will, die Einlösung anbieten muss. Das Vorkaufsrecht ist unvererblich und nicht übertragbar, kann sich aber – im Gegensatz zum Wiederkaufsrecht – auch auf bewegliche Sachen beziehen. Das Vorkaufsrecht kann, um auch Dritten gegenüber eine Wirkung zu entfalten, in das Grundbuch eingetragen werden. Der das Vorkaufsrecht auslösende Vorkaufsfall ist jedenfalls der Abschluss eines Kaufvertrages mit einem Dritten, im Zweifel ist auch in der Abgabe eines Offerts ein Vorkaufsfall zu sehen. • [Fußnote: Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II, 13. Aufl, 172 mwN.]