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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.6.8 Verfahren und Zuständigkeit

Im Titelergänzungsverfahren nach § 10 EO gilt die Eventualmaxime nicht. Die Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln, weil die Klage sich nicht im Laufe eines Exekutionsverfahrens oder Anlass eines solchen ergibt.

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