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Dokument-ID: 532926
10.4.5 Widerruf und Rückforderung
§ 9 Abs 1 IESG bestimmt, dass das Insolvenz-Entgelt oder ein Vorschuss darauf zurückbezahlt werden muss, wenn es durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt wurde und der Empfänger erkennen musste, dass die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Nicht gebührende Leistungen sind zu widerrufen und mit Bescheid zurückzufordern.