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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4.1 Zuständigkeit

§ 5 Abs 1 IESG regelt die Zuständigkeit für die Geltendmachung von und Entscheidung über Insolvenz-Entgelt. Es ist jene Geschäftsstelle der IEF Service GmbH zuständig, in deren Sprengel sich das Gericht befindet, das das Verfahren eröffnet oder einen Beschluss nach § 1 Abs 1 Z 1 bis 6 IESG gefasst hat. Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung iSd § 1 Abs 1 IESG getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Wenn ein Partikularverfahren im Inland eröffnet wurde und erst in weiterer Folge ein Hauptinsolvenzverfahren im Ausland eröffnet wird, dann bleibt es bei der ursprünglichen Zuständigkeit im Inland.

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