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Dokument-ID: 532199
4.2.6 Die Verwertung
Geltendmachung durch Verwalter und Überweisung
Der Verwalter ist gem § 303 Abs 1 EO berechtigt, die gepfändete Forderung geltend zu machen; ist kein Verwalter bestellt, so ist die gepfändete Geldforderung dem betreibenden Gläubiger nach Maßgabe des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung zu überweisen.