4.11.2 Keine Gewährung im Insolvenzverfahren
§ 37b Abs 4 AMSG bestimmt, dass der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands eine Richtlinie über die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen festzulegen hat und die aktuelle Richtlinie stellt in Punkt 6.9. klar, dass die Kurzarbeitsbeihilfe vorzeitig zu beenden ist, wenn ein Unternehmen mit einer laufenden Kurzarbeitszeit insolvent wird, womit ausdrücklich auf die Eröffnung von Konkurs- und Sanierungsverfahren abgestellt wird. Dies wird damit begründet, dass das arbeitsmarktpolitische Ziel der Sicherung des Beschäftigtenstandes im Insolvenzverfahren auch im Fall der Unternehmensfortführung nicht in vollem Umfang realisierbar sein wird.