1.7.1 Grundsatz
Allgemeines
Die Art 16 f EuInsVO regeln die Anerkennung von Insolvenzverfahren, deren Wirkung sowie die Anerkennung und Vollstreckung sonstiger im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren getroffener Entscheidungen und stellen damit das Herzstück der EuInsVO dar. • [Fußnote: U.a. Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO Art 16 Rz 1.] Die EuInsVO sieht eine automatische und formlose Anerkennung vor, sodass es keines Exequaturverfahrens bedarf. Dadurch soll eine zügige Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren gefördert werden. Die Anerkennung ist auch nicht beispielsweise von der Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung abhängig. Einzige Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Entscheidung wirksam ist. • [Fußnote: Kodek in Burgstaller/Neumayer, IZVR Art 16 Rz 2 mwN.]