1.11.2 Auf Antrag des Verwalters
Auf Antrag des Verwalters ist gem Art 21 Abs 1 EuInsVO in jedem anderen Mitgliedstaat der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und gegebenenfalls der Entscheidung über seine Bestellung entsprechend den Bestimmungen des jeweiligen States für öffentliche Bekanntmachungen zu veröffentlichen. Zum wesentlichen Inhalt der Eröffnungsentscheidung gehört die Person des Schuldners, der Eröffnungszeitpunkt und die zuständige Stelle. Dazu können nach Maßgabe nationaler Vorschriften noch zusätzliche Inhalte kommen. • [Fußnote: Eickmann in Pannen, EuInsVO Art 21 Rz 5 f.] In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben, welcher Verwalter bestellt wurde und ob ein Haupt- oder ein Partikularverfahren eröffnet wurde. Das Antragsrecht nach Art 21 Abs 1 EuInsVO setzt voraus, dass im betroffenen Mitgliedstaat eine Niederlassung des Schuldners oder überhaupt Vermögen belegen ist.