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Dokument-ID: 244700
9.7.2 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Allgemeines
Das vereinfachte Bewilligungsverfahren unterscheidet sich vom ordentlichen im Wesentlichen in drei Punkten:
- dem Antrag auf Exekutionsbewilligung ist der Exekutionstitel nicht beizulegen,
- die Exekutionsbewilligung wird dem Verpflichteten immer sofort zugestellt und
- gegen die so erteilte Exekutionsbewilligung steht der Rechtsbehelf des Einspruchs zur Verfügung.