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Neu Dokument-ID: 244700

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.7.2 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Allgemeines

Das vereinfachte Bewilligungsverfahren unterscheidet sich vom ordentlichen im Wesentlichen in drei Punkten:

  • dem Antrag auf Exekutionsbewilligung ist der Exekutionstitel nicht beizulegen,
  • die Exekutionsbewilligung wird dem Verpflichteten immer sofort zugestellt und
  • gegen die so erteilte Exekutionsbewilligung steht der Rechtsbehelf des Einspruchs zur Verfügung.

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