9.6 Verbindungspflicht
Gem § 14 Abs 1 EO ist die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel gestattet. Der betreibende Gläubiger kann die Exekutionsmittel in einem oder in gesonderten Schriftsätzen begehren. Allerdings sollten gleichzeitige oder rasch aufeinander folgende, nicht länger als drei Monate auseinander liegende Anträge, in einem Schriftsatz gestellt werden, weil andernfalls nur die Kosten ersetzt werden, die auch bei gleichzeitiger Antragstellung angefallen wären. • [Fußnote: SZ 51/18.] Als rasch aufeinander folgend werden nach der Rsp Exekutionsanträge angesehen, wenn das Intervall zwischen ihnen rd drei Monate nicht übersteigt. • [Fußnote: LGZ Wien EF 64.276.]