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Dokument-ID: 960058
4.2.3 Antrag des Gläubigers
Die Gläubiger des Schuldners sind berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Auf Antrag eines Gläubigers ist das Insolvenzverfahren zu eröffnen, wenn der Gläubiger gem § 70 Abs 1 IO glaubhaft macht, dass er eine – wenn auch nicht fällige – Insolvenzforderung gegen den Schuldner hat, und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.