14.3.3 Zu § 39 Abs 1 Z 4 EO
Gem § 39 Abs 1 Z 4 EO kommt es zur Einstellung, wenn die Exekution gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gem § 15 EO für unzulässig erklärt wurde. § 15 EO bestimmt, dass die Exekution gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt nur bewilligt werden darf, wenn bereits die Zustimmungserklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde vorliegt. Erfolgt hingegen eine Exekutionsbewilligung und verweigert die Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung, so ist die Exekution gem Z 4 einzustellen.