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Dokument-ID: 1186440
5.14.8 Rechtsbehelfe, Wegfall des Titels
Rechtsbehelfe
Da zur Herbeiführung der geschuldeten Willenserklärung keine Exekution stattfindet, sind gegen die in § 367 EO normierte Fiktionswirkung keine Rechtsbehelfe, vorallem keine Klagen nach §§ 35 ff EO zulässig. • [Fußnote: OGH 4.9.1952, 1 Ob 652/52.] Im Fall des § 367 EO kann sich kein Exekutionsverfahren und damit auch kein Oppositionsanspruch ergeben. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0001527.]