3.13 Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Exekutionshandlung
Die bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen erfolgen, falls in der EO nichts anderes bestimmt ist, gem § 72 Abs 1 EO mündlich. Aufforderungen und Mitteilungen, die wegen der Abwesenheit der Person, an die sie zu richten sind, nicht mündlich vorgenommen werden können, sind dieser Person gem § 72 Abs 2 EO schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokoll zu vermerken, dh sowohl die mündliche als auch die schriftliche Aufforderung oder Mitteilung.