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Dokument-ID: 482768
8.3 Gläubigerschutzverbände
Die Gläubigerschutzverbände haben gem § 87a Abs 1 IO Anspruch auf Entlohnung für ihre Tätigkeit
- zur Unterstützung des Gerichts
- für die Vorbereitung eines Sanierungsplans
- für die Ermittlung und Sicherung des schuldnerischen Vermögens zum Vorteil aller Gläubiger