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Dokument-ID: 1178268
5.11.10 Folgen der bewilligten Exekution
Wurde der betreibenden Partei die Exekution nach § 355 EO bereits rechtskräftig bewilligt und damit ihr Vollstreckungsanspruch bejaht, bleibt dieser Anspruch unabhängig vom weiteren Schicksal des Exekutionstitels aufgrund der materiellen Rechtskraft der Exekutionsbewilligung bis zur Beendigung oder Einstellung der Exekution aufrecht. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004577.]