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Neu Dokument-ID: 570731

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.10.4 Berücksichtigung der Absonderungs- und Ausfallsgläubiger bei der Verteilung

§ 132 Abs 1 IO bestimmt, dass Insolvenzgläubiger, die gleichzeitig Absonderungsgläubiger sind, bei Verteilungen, die der Verteilung der Erlöse aus der Sondermasse vorhergehen, mit dem ganzen Betrag ihrer Forderung zu berücksichtigen sind. Absonderungsgläubiger können daher, solange sie noch keine Befriedigung aus der Sicherheit erhalten haben, die Zahlung der Quote für ihre gesamte Forderung im Insolvenzverfahren verlangen. Stellt sich bei der nachfolgenden Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse aber heraus, dass der Gläubiger bei der Verteilung mehr erhalten hat, als der nach der Höhe des tatsächlichen Ausfalles zu bemessende Anteil beträgt, so ist der Mehrbetrag unmittelbar aus der Sondermasse in die allgemeine Masse zurückzustellen. • [Fußnote: § 132 Abs 2 IO.]  Der Gläubiger soll nicht mehr erhalten, als wenn die Verwertung bereits vor der Quotenzahlung erfolgt und die Quote daher auf Basis des Ausfalls berechnet worden wäre.

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