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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.13.3 Geldstrafen

Höhe der Geldstrafe

Gem § 359 Abs 1 EO darf die Geldstrafe je Antrag EUR 100.000,– nicht übersteigen. § 359 Abs 1 EO sieht für die Höhe der Geldstrafe nur eine Höchstgrenze, aber keine Untergrenze vor. Die Höchstgrenze je Strafantrag beträgt EUR 100.000,–; die Gesamtgeldstrafe ist nicht begrenzt. • [Fußnote: Holzhammer, ZVR, 4. Auflage, 396.] 

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