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Dokument-ID: 867295
6.7 Vom Insolvenzverfahren nicht betroffene Forderungen
Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt bleiben dingliche, insolvenzfeste Rechte wie Aus- und Absonderungsrechte gem den §§ 11, 44, 48 und 149 IO.