7.4 Zahlungsplantagsatzung
Termin
Die Zahlungsplantagsatzung, in der über den Zahlungsplan abgestimmt werden soll, darf gem § 193 Abs 2 IO nicht vor der Verwertung des schuldnerischen Vermögens stattfinden. Die in § 250 Abs 1 Z 2 EO genannten Gegenstände sind aber gem § 193 IO erst nach Nichtannahme oder Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans zu verwerten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Kleingewerbetreibenden die unpfändbaren Gegenstände zur Ausübung ihrer erwerbsmäßigen Tätigkeit verbleiben, um damit die Zahlungsplanquote zu erfüllen.