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Dokument-ID: 755683
4.6.12 Einstellung oder Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens
Verständigung von der Einstellung oder Aufschiebung
Von jeder Einstellung oder Aufschiebung eines Versteigerungsverfahrens sind neben dem Verpflichteten der betreibende Gläubiger sowie alle übrigen Personen zu verständigen, die von den Vorfällen des Versteigerungsverfahrens jeweils durch Zustellung schriftlicher Beschlussausfertigungen zu benachrichtigen sind. Von der rechtskräftigen Einstellung ist auch der nach § 190 oder 199 EO bestellte Verwalter der Liegenschaft zu verständigen.