5.5.13 Räumung zwangsverwalteter Liegenschaft
Die Räumung einer zwangsverwalteten Liegenschaft von der Ehefrau des (nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebenden) Verpflichteten ist auf Antrag des Zwangsverwalters nach § 105 EO iSd § 349 EO zu vollziehen. Der Zwangsverwalter ist nicht genötigt, Klage zu erheben, sondern kann unmittelbar durch Räumungsauftrag vorgehen. Solange dem Verpflichteten die (Teil-)Benützung nicht ausdrücklich übertragen ist, reichen familienrechtliche (unterhaltsrechtliche) Beziehungen der Ehegattin, die auf die Wohnung angewiesen ist, zum Verpflichteten allein noch nicht aus, um einem Räumungsanspruch des Zwangsverwalters entgegengehalten werden zu können. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0002530.]