© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 999608

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.3 Hypotheken

Allgemeines

Mit der Einräumung eines Pfandrechts wird dem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht eingeräumt, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus bestimmten Vermögensstücken zu befriedigen. Die verpfändete Sache kann dabei vom Schuldner selbst oder von einem Dritten beigestellt werden. Der Erwerb des dinglichen Rechts erfolgt durch Einigung über den Pfandrechtserwerb, zu dem bei Liegenschaften noch die Eintragung des Pfandrechts (der so genannten Hypothek) in das Grundbuch, bei nicht verbücherten Liegenschaften und Superädifikaten die Hinterlegung der Pfandbestellungsurkunde hinzutritt. Für den Erwerb einer Hypothek gilt mit der einzigen Ausnahme der gesetzlichen Pfandrechte des öffentlichen Rechts das Eintragungsprinzip. • [Fußnote: SZ 59/75.] 

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Mustersammlung Exekutions- und Insolvenzrecht in unserem Shop! Zum Shop