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Neu Dokument-ID: 1134590

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.19 Wirkungen der Anfechtung

Die Anfechtung führt gem § 27 IO dazu, dass Rechtshandlungen den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden. Sie sind daher nicht absolut, sondern nur relativ unwirksam. Zwischen dem Anfechtungsgegner und dem Schuldner bleibt die Rechtshandlung wirksam.

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