6.2.4 Vorliegen von Entziehungsgründen
§ 178 Abs 2 Z 2 IO trägt dem Sanierungsverwalter auf, darüber zu berichten, ob die übrigen Entziehungsgründe nach § 170 IO vorliegen. Gem § 170 Abs 1 Z 1 IO hat das Gericht dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen, wenn Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt, Verfügungsbeschränkungen oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwider handelt, die Angaben im Status falsch sind, der Finanzplan nicht eingehalten werden kann oder der Schuldner die Masseforderungen nicht pünktlich erfüllt. Weiters hat das Gericht die Eigenverwaltung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 167 Abs 3 IO erfüllt sind, dh die Voraussetzungen für die Umbenennung des Verfahrens in Konkursverfahren vorliegen, insbesondere, wenn Masseinsuffizienz eingetreten ist oder der Schuldner seinen Sanierungsplanantrag zurückgezogen hat.