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Dokument-ID: 754236
4.6.2 Schätzung und Schätzwert
Nach Bewilligung der Zwangsversteigerung erfolgt die Schätzung der Liegenschaft samt Zubehör. • [Fußnote: § 140 EO.]
Unterbleiben der Schätzung
Die Schätzung kann unterbleiben, wenn die Liegenschaft bereits aus Anlass eines früheren gerichtlichen Verfahrens geschätzt wurde und diese Schätzung vor nicht mehr als zwei Jahren stattgefunden hat und in weiterer Folge keine wesentlichen Änderungen an der Liegenschaft erfolgt sind. • [Fußnote: § 142 EO.]