2.6.10 Schutz des Dritterwerbers
Wenn der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über eine unbewegliche Sache oder ein Schiff oder Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder Wertpapiere oder andere in Abschnitt B des Anhanges der Richtlinie 93/22/EWG genannte Instrumente, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto oder einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, verfügt, so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung gemäß § 230 IO nach dem Recht des Staates, in dem diese unbewegliche Sache gelegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.