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Neu Dokument-ID: 753964

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.4 Superädifikate

Gem § 297 ABGB sind Gebäude, die aufgrund und Boden in der Absicht geführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, unbewegliche Sachen. Sie folgen als unselbständige Bestandteile dem Schicksal der Liegenschaft. Wenn Bauwerke hingegen mit Zustimmung des Grundeigentümers auf fremdem Boden in der Absicht errichtet werden, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen, so handelt es sich um ein Superädifikat. Sie gelten als beweglich und sonderrechtsfähig. • [Fußnote: Frauenberger-Pfeiler/Schwab in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 102 Rz 4 mwN.] 

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