18.2 Verfahren
Die Vollstreckbarerklärung setzt einen Antrag voraus; das Antragsrecht steht der betreibenden Partei zu. Bei allfälligen inhaltlichen oder formalen Mängeln im Zusammenhang mit dem Antrag oder den vorgelegten Urkunden kommt es zu einem Verbesserungsverfahren. • [Fußnote: OGH 25.3.1998, 3 Ob 76/98t.] Dem Antrag ist der Exekutionstitel im Original oder eine Ausfertigung des Exekutionstitels beizulegen, die von der Behörde erstellt ist, die den Exekutionstitel erlassen hat. Es ist dabei die vollständige Fassung vorzulegen • [Fußnote: OGH 20.6.2000, 3 Ob 347/99x.] und zwar gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung.