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Dokument-ID: 881611
18 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel (Nicht-EU)
Hinweis:
Die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel war vor der EO-Novelle 2016 in den §§ 79 bis 86 EO geregelt. Diese Bestimmungen finden sich teils unverändert, teils mit kleineren Änderungen in den §§ 405 ff EO in einem eigenen Kapitel, dem Dritten Teil der EO mit der Überschrift „Internationales Exekutionsrecht“ wieder. Die Bestimmungen treten in ihrer neuen Fassung mit 02.01.2017 in Kraft.
Es wird dazu auf Kapitel 20 verwiesen.