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Dokument-ID: 639018
2.5 Koordination
§ 239 Abs 1 IO bestimmt, dass das Insolvenzgericht oder der Insolvenzverwalter dem ausländischen Insolvenzverwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen haben, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können und dient damit der Koordination von parallel anhängigen in- und ausländischen Insolvenzverfahren.