4.7.6 Verwertung
Auf die Anspruchsexekution (Verwertung der geleisteten Sache) finden gem § 327 Abs 2 EO die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen Anwendung. Wenn die Sache vom Drittschuldner nicht im Sprengel des Exekutionsgerichts herausgegeben oder geleistet wurde, so ist sie zur Durchführung des Verkaufs- und Verteilungsverfahrens an das Exekutionsgericht zu übersenden. Wenn eine solche Übersendung erhebliche Kosten oder Schwierigkeiten verursachen würde, ohne besondere Vorteile zu versprechen, oder wenn die Übersendung aus anderen Gründen unausführbar oder unzweckmäßig erscheinen würde, so hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache geleistet wurde, gem § 327 Abs 3 EO auf Antrag oder von Amtswegen das Verkaufs- und Verteilungsverfahren durchzuführen, wovon das Exekutionsgericht zu verständigen ist. Der darüber ergehende Beschluss ist gem § 345 Abs 1 Z 5 EO nicht anfechtbar.