17.5 Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben gem § 16 URG gegenüber dem Unternehmer Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die sie für die Vorbereitung des Reorganisationsplans zum Vorteil aller Gläubiger aufgewendet haben, wenn sie vom Unternehmer zu diesem Zweck beigezogen worden sind. Sie haben diesen Anspruch innerhalb von vier Monaten nach Einleitung des Reorganisationsverfahrens beim Gericht anzumelden. Das Gericht hat über den Anspruch nach Anhörung des Unternehmers zu entscheiden und diesem durch einen vollstreckbaren Beschluss die Zahlung an die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände aufzutragen.