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Neu Dokument-ID: 1058098

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1.3 Bezeichnung der Parteien und Beteiligten

Die genaue Bezeichnung des betreibenden Gläubigers und der verpflichteten Partei umfasst Vor- und Zuname, Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung sowie in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen auch das Geburtsdatum der verpflichteten Partei. In der Gehaltsexekution nach § 294a EO muss die Angabe des Geburtsdatums erfolgen. Sollten sich die Daten einer Partei zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Exekutionstitels und der Einbringung des Exekutionsantrags ändern, so ist die Identität nachzuweisen. Letztlich kommt es darauf an, ob nach dem Inhalt des gesamten Exekutionsantrags kein Zweifel darüber besteht, wer als Partei gemeint ist.

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