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Dokument-ID: 1186449
5.15.7 Beweislast
Bei der Eigentumsklage ist zu beweisen, dass der Beklagte im Besitz der Sache ist, bei der Interessenklage wegen Nichterfüllung einer der Beklagten obliegenden Rückstellungsverpflichtung dagegen muss nicht der negative Beweis des Nichtbesitzes geführt werden. Es genügt vielmehr der Nachweis für die Hingabe und unterbliebene Rückstellung der Sache, während es dem Beklagten obliegt, nachzuweisen, warum er nicht erfüllen kann. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004631.]