6.1 Beschränkung der Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen bei Wohnungsmietverträgen
§ 1 des 2. COVJuBG ordnet eine Beschränkung der Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen bei Wohnungsmietverträgen an. Wenn der Mieter einer Wohnung eine Mietzinszahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, kann der Vermieter allein wegen dieses Zahlungsrückstands den Mietvertrag weder kündigen noch dessen Aufhebung nach § 1118 ABGB fordern.