2.4.4 Voraussetzungen für die Anordnung der Geschäftsaufsicht
Kreditinstitute, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, gem § 83 Abs 1 BWG bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. Diesen Antrag kann auch die FMA stellen. Das Kreditinstitut hat mit dem Antrag ein geordnetes Verzeichnis der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre vorzulegen.