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Dokument-ID: 532069
4.1.5 Die Verteilung des Verwertungserlöses
Der an den oder die betreibenden Gläubiger zu verteilende Erlös setzt sich gem § 283 Abs 1 EO wie folgt zusammen:
- Aus dem bei der Verwertung erzielten Erlös
- Dem vom säumigen Meistbietenden gem § 278 EO geleisteten Ersatz