6.2.4 Zuständigkeit, Beweisaufnahme
Zuständigkeit
Bei allen Exekutionstiteln, die von inländischen Zivilgerichten stammen, hat der betreibende Gläubiger die Wahl zwischen dem Titelgericht und dem örtlich zuständigen Exekutionsgericht. • [Fußnote: RIS-Justiz RW0000115.] Bei allen anderen, dh, Titel ausländischer Gerichte, Sicherstellungsanträgen von Finanzbehörden und der Sozialversicherung und Entscheidungen von Strafgerichten über privatrechtliche Ansprüche ist allein das Exekutionsgericht sachlich zuständig. • [Fußnote: Sailer in Deixler-Hübner EO § 375 Rz 2 mwN.]