4.2.6 Hinzuziehung Dritter
§ 81 Abs 4 IO ordnet an, dass der Insolvenzverwalter die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben hat. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Dritte hinzuziehen. Das Insolvenzgericht darf diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verlässlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu befürchten ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Insolvenzgericht auch von Amtswegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Gläubigerausschusses die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Die Genehmigung kann auch nachträglich erteilt werden. Gegen einen solchen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.