4.1 Das Insolvenzgericht
Dem Insolvenzgericht obliegt die Entscheidung über die Eröffnung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie auch die Leitung des Verfahrens. Außerdem hat das Insolvenzgericht die Tätigkeit der anderen Organe des Insolvenzverfahrens, insbesondere des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses, zu überwachen. • [Fußnote: § 84 IO.] Im Rahmen seiner Überwachungspflicht kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen von ihm fordern, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen. Das Insolvenzgericht kann auch anordnen, dass der Insolvenzverwalter über bestimmte Fragen Weisungen des Gläubigerausschusses einholt.