4.7 Entfall der Errichtung des Inventars
Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung entfällt die Verpflichtung zur Errichtung eines Inventars. Dies deshalb, weil der Schuldner mit seinem Eröffnungsantrag ohnedies ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegen muss. Da die Schätzung gem § 96 Abs 2 IO mit der Inventarisierung zu verbinden ist, entfällt auch die Verpflichtung zur Schätzung. Im Bedarfsfall kann das Gericht aber natürlich die Errichtung des Inventars und auch eine Schätzung anordnen. • [Fußnote: ErläutRV zum IRÄG 2010, 612 BlgNR 24. GP 32.]