Neu
Dokument-ID: 830883
1.17.3 Inhalt der Forderungsanmeldung
Der Inhalt der Forderungsanmeldung wird in Art 41 EuInsVO festgelegt, der eine Ausnahme von der lex fori concursus darstellt, nach der sich grundsätzlich auch der Inhalt der Forderungsanmeldung richtet. Art 41 EuInsVO zielt darauf ab, den Gläubigern ihr Recht zur Forderungsanmeldung zu erleichtern und verhindert damit, dass die lex fori concursus den Gläubigern weitere Einschränkungen auferlegt, als dies in Art 41 EuInsVO vorgesehen ist.