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Dokument-ID: 847405
3.8.5 Unwirksame Vereinbarungen
Einschränkungen des Auflösungsrechts
Gem § 25b Abs 1 IO sind Vereinbarungen, durch die die Anwendung der §§ 21 bis 25a IO im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, unwirksam und die Vertragsteile können sich darauf nicht berufen.